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   BGH, 29.03.1984 - 4 StR 89/84   

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https://dejure.org/1984,14355
BGH, 29.03.1984 - 4 StR 89/84 (https://dejure.org/1984,14355)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1984 - 4 StR 89/84 (https://dejure.org/1984,14355)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1984 - 4 StR 89/84 (https://dejure.org/1984,14355)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Wahlfeststellung - Definition der Gehilfenstellung bei einem Diebstahl - Abgrenzung von Diebstahl und Hehlerei

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59

    Aluhandel - §§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 89/84
    Denn bis zur Vollendung des Diebstahls liegt die Herrschaftsgewalt beim Haupttäter; erst nach diesem Zeitpunkt kann Herrschaftsgewalt für den Tatteilnehmer entstehen (BGHSt 13, 403, 406).

    Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 13, 403, 406, 407; BGHSt 22, 206, 208).

  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 89/84
    Das gilt selbst dann, wenn er bereits bei seiner Teilnahmehandlung auf die Erlangung der Beute abzielt (BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77).
  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 25/68

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung sachlichen Rechts -

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 89/84
    Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 13, 403, 406, 407; BGHSt 22, 206, 208).
  • BGH, 09.08.1977 - 1 StR 163/77

    Anforderungen an den Gesamtvorsatz in Hinblick auf die Einzelakte einer

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 89/84
    Das gilt selbst dann, wenn er bereits bei seiner Teilnahmehandlung auf die Erlangung der Beute abzielt (BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77).
  • BGH, 13.11.1984 - 4 StR 656/84

    Wahlfeststellung zwischen Hehlerei und Diebstahl wenn eindeutige Feststellung

    Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage nach § 242 StGB oder § 259 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine eindeutige Feststellung trotz Erfüllung der dem Gerichtobliegenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO), d.h. trotz Ausschöpfung aller Beweismittel und sonstiger Erkenntnisquellen nicht möglich ist und wenn andere als die in der wahlweisen Verurteilung festgestellten möglichen Handlungen sicher ausgeschlossen sind (BGH MDR 1980, 948, 949; BGH, Urteile vom 10. Februar 1977 - 4 StR 690/76 und vom 29. März 1984 - 4 StR 89/84; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdnr. 67).
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